zu unterbreiten. Vielmehr wartete er knapp ein Jahr grundlos damit ab, um schliesslich seine Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens darzulegen. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er – auch wenn er dies aus Nachlässigkeit nicht getan hat – nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen.