1.2. Am 9. August 2024 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. September 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. September 2023 zum Gegenstand. Der Gesuchsteller hat dagegen innert Frist keine Einsprache erhoben.