Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.185 (STA.2023.3103) Beschluss vom 30. September 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin […] Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2023.3531 vom 20. September 2023 -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2023.3531 vom 20. September 2023 wegen mehr- facher Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG – zusammen mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 19. März 2021 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen à Fr. 140.00 verurteilt. Dem Gesuchsteller wurde im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft gestützt auf einen Kontrollrapport des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 8. März 2023 vorgeworfen, er habe auf der Parzelle aaa am Q-Weg in R._____ im Bewusstsein um seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Alpakas die nötigen Pflegehandlungen sowie deren medizinische Versorgung und deren Fütterung (zwei Alpakas wurden mit überfälliger Schur vorgefunden, ein Alpaka-Jungtier sei in hochgradig abgemagertem Zustand und in Seitenlage unter der Futterraufe verklemmt gewesen und sei hochgradig von Parasiten und mit einem kleinen Leberegel befallen gewesen, sodass es habe eingeschläfert werden müssen) sowie das Reinhalten der Haltungseinrichtung vernachlässigt und die Mindestfläche der Haltungseinrichtung bei der Haltung von drei Alpakas nicht eingehalten. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Am 9. August 2024 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. September 2023 unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. 2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. September 2023 zum Gegenstand. Der Gesuchsteller hat dagegen innert Frist keine Einsprache erhoben. 2.3. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Per- son zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden -3- ist oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die be- schuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Ein- sprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmiss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGE 145 IV 197 E. 1.1). 2.4. Der Gesuchsteller macht hinsichtlich der im Strafbefehl festgehaltenen Vorwürfe mehrere Punkte geltend: Die Schur der zwei Alpakas sei nicht überfällig gewesen, da es sich um unterschiedliche Arten gehandelt habe, die je nach Art nur alle zwei Jahren geschert werden müssten. Zwischen- zeitlich sei die Fürsorge und Pflege der Alpakas verbessert und die entsprechende Liegefläche sauber gehalten worden. Hinsichtlich des hochgradig abgemagerten Alpaka-Jungtiers macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm ein falsch dosiertes Entwurmungsmittel von der Tierarzt- praxis gegeben worden sei, wodurch die Wurmkur wenig genutzt habe. Er nimmt Bezug auf ein Schreiben der Tierarztpraxis vom 14. Juni 2024 worin festgehalten wird, dass dem Gesuchsteller aufgrund eines Miss- verständnisses ein falsch dossiertes Entwurmungsmittel für die Alpakas verschrieben worden sei. Schliesslich wird vorgebracht, dass die Liegefläche der Alpakas 5.6m 2 und nicht – wie im Strafbefehl festgehalten – 5.0m2 betragen habe, wodurch wenn überhaupt die Mindestvorgabe von 6.0m2 nur um 0.4m2 nicht eingehalten worden sei und eines der Alpakas ein Jungtier gewesen sei, das weniger Platz bedürfe. 2.5. Der Veterinärdienst des Kantons Aargau führte am 8. März 2023 eine Kontrolle der Alpakahaltung des Gesuchstellers durch und hielt die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Verfehlungen in einem Kontrollrapport fest, welcher dem Gesuchsteller zugestellt wurde (vgl. Beilage 7 Revisions- gesuch). Bereits ab diesem Zeitpunkt war dem Gesuchsteller grundsätzlich bekannt, dass der Veterinärdienst von verschiedenen Verfehlungen hinsichtlich seiner Alpakahaltung ausgegangen ist. Mit Strafbefehl vom 20. September 2023 wurde ihm das nochmals vor Augen geführt und dennoch sah er sich nicht dazu veranlasst, die vorgenannten Vorbringen im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft -4- zu unterbreiten. Vielmehr wartete er knapp ein Jahr grundlos damit ab, um schliesslich seine Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens darzulegen. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er – auch wenn er dies aus Nachlässigkeit nicht getan hat – nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er erst im Juni 2024 – und demnach nach Verstreichen der Einsprachefrist – von dem falsch dosierten Entwurmungsmittel erfahren habe, stellt keine relevante neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, ändert das Schreiben der Tierarzt- praxis doch nichts am Umstand, dass sich das Alpaka-Jungtier in einem für den Gesuchsteller erkennbar hochgradig desolaten Zustand befunden hat und er, wenn er der Ansicht gewesen wäre, er habe hinsichtlich dieses Alpaka-Jungtiers alles richtig gemacht, das auch hätte vorbringen können. Der Gesuchsteller hat es jedoch versäumt, im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren eine schlüssige Erklärung für den desolaten Zustand des Alpaka-Jungtiers vorzubringen, zumal dieser offensichtlich nicht allein auf ein falsch dosiertes Entwurmungsmittel zurückgeführt werden konnte. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens zu tragen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). -5- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger