1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch - Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; - Ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, Probezeit 3 Jahre,