6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seines privat mandatierten Verteidigers (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).