391 Abs. 2 SPO zum hier geltenden Verschlechterungsverbot). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz (E. 6.1, S. 12) vorbestraft ist (act. 3 f.) und daher auch die für den bedingten Vollzug angesetzte Probezeit von drei Jahren angemessen ist. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen.