Zusammenfassend ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn erfüllt. 4.4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der - 11 -