Der Beschuldigte gab auch zu Protokoll, dass ihm bekannt sei, dass die Hälfte des Tachos als Abstandsregel gelte (act. 81). Mithin war ihm der geringe Abstand, den er während der aufgenommenen Fahrt von rund 500 Metern beibehalten hat, bewusst und von ihm gewollt, selbst wenn sich sein Vorsatz darauf beschränkte, den deliktischen Erfolg (hier: die erhöhte abstrakte Gefährdung) als notwendige Folge seines Entschlusses, dem voranfahrenden Fahrzeug in überhöhter Geschwindigkeit in sehr geringem Abstand zu folgen, bloss in Kauf genommen zu haben.