Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, einen genügenden Abstand einzuhalten, sei es auf der gleichen Fahrspur oder auf derjenigen daneben. Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 425). So müssen Motorfahrzeugführer gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG unter anderem über Fahrkompetenz verfügen, welche ihrerseits voraussetzt, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Der Beschuldigte gab auch zu Protokoll, dass ihm bekannt sei, dass die Hälfte des Tachos als Abstandsregel gelte (act. 81).