Es ist vorliegend denn auch gerade nicht so, dass ein «hohes Verkehrsaufkommen» geherrscht hat, welches allenfalls die Einhaltung des Mindestabstands auf der Autobahn verunmöglicht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5). Der Beschuldigte ist auf der Überholspur ohne Not mit stark überhöhtem Tempo einem vorausfahrenden Fahrzeug, welches ebenfalls mit überhöhtem Tempo unterwegs war, in viel zu geringem Abstand nachgefahren. Das Verkehrsaufkommen hat die festgestellten verkürzten Abstände nicht notwendig gemacht. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, einen genügenden Abstand einzuhalten, sei es auf der gleichen Fahrspur oder auf derjenigen daneben.