Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Gute Witterungsund Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Es ist vorliegend denn auch gerade nicht so, dass ein «hohes Verkehrsaufkommen» geherrscht hat, welches allenfalls die Einhaltung des Mindestabstands auf der Autobahn verunmöglicht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5).