4.3.3. Indem der Beschuldigte den erforderlichen Mindestabstand während rund 500 Metern deutlich unterschritten hat, hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere für die ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker geschaffen. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 158 km/h liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss der Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von 0.6 Sekunden bereits bei einem Mindestabstand von rund 26 Metern vor. Dies hat der Beschuldigte deutlich unterschritten. Sein Fahrverhalten ist objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von - 10 -