Der im Rapport geschätzte Abstand basiert auf der Beobachtung der Patrouille der MEPO, welche das Geschehen vor Ort besser wahrnehmen konnte, als es auf der Videoaufzeichnung ersichtlich ist. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit und Erfahrung ist es Polizeibeamten durchaus möglich, die Distanz zwischen zwei hintereinanderfahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 133 sowie 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 284), sodass auf die Einschätzung der Polizei abgestellt werden kann.