4.3.2. Im Polizeirapport ist vermerkt, dass der Beschuldigte über eine Distanz von ca. 530 Metern, bei einer Geschwindigkeit von ca. 158 – 177 km/h mit einem geschätzten Abstand von ca. 1 – 2 Fahrzeuglängen auf dem Überholstreifen dem Personenwagen SO bbb gefolgt ist (act. 7). Eine Personenwagenlänge beträgt ca. 4-5 Meter, womit der Abstand rund 10 Meter betragen haben soll. Auf der Videoaufzeichnung (act. 78) lässt sich zwar ein nahes Auffahren des Beschuldigten auf das vor ihm fahrende Auto erkennen, eine Schätzung der Distanz anhand der Leitlinien ist jedoch aufgrund der Dunkelheit und der kurvigen Strassenführung nur schwer möglich.