In subjektiver Hinsicht sind denn auch keine Umstände ersichtlich, die die Geschwindigkeitsübertretung in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.