Gründe, dass eine Geschwindigkeitsübertretung notwendig gewesen wäre, sind keine ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus der allgemeinen Verkehrssituation. Insbesondere würde auch das Vorliegen eines hohen Verkehrsaufkommens keine derartig hohe gefahrene Geschwindigkeit rechtfertigen (vgl. Vorbringen des Beschuldigten mit Berufungsbegründung, wonach die Vorinstanz das «hohe Verkehrsaufkommen» nicht berücksichtigt habe). In subjektiver Hinsicht sind denn auch keine Umstände ersichtlich, die die Geschwindigkeitsübertretung in einem milderen Licht erscheinen lassen.