Die Nachfahrmessung hat ergeben, dass der Beschuldigte über eine Strecke von 537.8 Metern eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 176 km/h erreichte (act. 78). Nach dem Toleranzabzug von 10 % ergibt sich eine Geschwindigkeit von 158 km/h, d.h. 38 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit, was nach der Rechtsprechung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gilt. Gründe, dass eine Geschwindigkeitsübertretung notwendig gewesen wäre, sind keine ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus der allgemeinen Verkehrssituation.