Dem Obergericht ist durchaus bewusst, dass im Kanton Aargau eine Vielzahl von Fahrzeugen eingelöst sind und eine Vielzahl – gleich wie der Beschuldigte – eine Autonummer im Hochformat haben. Massgebend ist hier im Gesamtzusammenhang als Indiz gegen eine Verwechslung jedoch, dass keines der auf dem Video der Polizei ersichtlichen Fahrzeuge eine Autonummer im Hochformat hatte. 4. 4.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.