auf die im Berufungsverfahren jederzeit zulässige Beweisergänzung (Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 143 IV 214 E. 5.4), welche dem Beschuldigten zur Wahrung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt worden war: Auch wenn auf der Aufnahme das Nummernschild des fraglichen Fahrzeugs nicht lesbar ist, so ist erkennbar, dass es sich um eine Nummer im Hochformat handelt, während sämtliche andere Fahrzeuge, welche auf der Aufnahme erkennbar sind, eine Autonummer im Längsformat haben. Eine Anfrage beim Strassenverkehrsamt Aargau ergab, dass die Autonummer des Fahrzeuges des Beschuldigten «AG aaa» zum Tatzeitpunkt hochformatig war.