Dafür spricht auch die Schilderung des Beschuldigten, dass er das von hinten kommende Auto mit Blaulicht habe vorbeilassen wollen, er jedoch durch eine Anzeige aufgefordert worden sei, zu folgen. Es kann zudem auch nicht von «unglaublichem Verkehr» (so der Beschuldigte in der Berufungsbegründung, S. 4) gesprochen werden, welcher zur Tatzeit auf der A1 geherrscht hat und der eine Verwechslung begünstigt haben könnte (vgl. Aufnahme act. 78). Vielmehr ist es bei einem wie in der Aufnahme ersichtlichen Verkehrsaufkommen ohne weiteres möglich, das fragliche Fahrzeug problemlos im Blick zu behalten, insbesondere für solche Aufgaben ausgebildete Polizisten. Hinzu kommt folgendes Detail gestützt