Dieser bestritt dabei grundsätzlich die ihm vorgehaltenen Vorwürfe der Geschwindigkeitsübertretung sowie der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (act. 8 f.). Das Protokoll wurde sodann nicht vom Beschuldigten unterschrieben (act. 10), wie er dies in seiner Berufungsbegründung auch geltend macht (Berufungsbegründung, S. 5). Weiter geht aus den Akten hervor, dass keine bessere Auflösung des Videos resp. eines Standfotos erhältlich gemacht werden konnte, worauf man das Kontrollschild erkennen könnte (act. 29).