3.1.2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass vor Erlass des Strafbefehls keine (zusätzliche) staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt wurde, ist dies doch gesetzlich nicht vorgesehen, wenn im konkreten Fall lediglich eine Geldstrafe droht und der Sachverhalt anderweitig ausreichend abgeklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch der seit 1. Januar 2024 und somit im Zeitpunkt der Überweisung des Strafbefehls noch nicht anwendbare Art. 352a StPO sieht lediglich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vor Erlass des Strafbefehls vor, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Was hier nicht der Fall war/ist.