3.1.1. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei am 26. Februar 2023 rechtskonform befragt. Er wurde insbesondere auf seine Rechte (act. 7 und 9 f.) hingewiesen. Ferner ändert an der Verwertbarkeit der Einvernahme auch nichts, dass der Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnen wollte (act. 81). Die Einvernahme ist nicht aus dem Recht zu weisen.