Aufgrund der vorliegenden Beweislage hätte gemäss der Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» ein Freispruch erfolgen müssen (Berufungsbegründung, S. 3 ff.). Weiter bringt er vor, das «Ad-Hoc- Protokoll» betreffend seine polizeiliche Befragung am 26. Februar 2023 sei aus dem Recht zu weisen, denn es sei ordentlich zu Einvernahmen (mit Anwalt etc.) zu bestellen (Berufungsbegründung, S. 6). Vor Erlass des Strafbefehls hätte zwingend eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt werden müssen. Er verlangt die Einstellung des Verfahrens (Eingabe des Beschuldigten vom 16. Oktober 2024). 3. 3.1. Zunächst ist auf die formellen Einwände des Beschuldigten einzugehen: