3.8. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurden den Parteien die beim Strassenverkehrsamt eingeholte Information zum Format des Kennzeichens «AG aaa» zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt. 3.9. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte, es seien weitere Informationen beim Strassenverkehrsamt zur Anzahl der im Kanton Aargau eingelösten Personenwagen und der Anzahl der hoch- sowie längsformatigen Autonummern einzuholen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).