3.3. Mit Berufungsbegründung vom 24. September 2024 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest. -3- 3.4. Mit Berufungsantwort vom 2. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.5. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 nahm der Beschuldigte Stellung zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft. 3.6. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Stellung zur Stellungnahme des Beschuldigten. 3.7. Der Beschuldigte reichte am 25. November 2024 eine freigestellte Stellungnahme ein.