1. Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) und Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.