3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'012.50 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)