5. 5.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie – wie vorliegend – verurteilt wird. Entsprechend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 5.2. Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).