Auch eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vermochte beim Beschuldigten kein Umdenken hinsichtlich seines Verhaltens zu bewirken. Nachdem der Beschuldigte nicht geständig ist und damit auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein kann, sind keine Umstände ersichtlich, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken, zumal sich die persönlichen Verhältnisse nicht massgeblich (positiv) verändert haben. 3.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 7'000.00, zu verurteilen.