zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00. Der Beschuldigte liess sich von weiterem strafbarem Verhalten durch die Bussen und bedingten und unbedingten Geldstrafen nicht abhalten. Auch eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vermochte beim Beschuldigten kein Umdenken hinsichtlich seines Verhaltens zu bewirken.