Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 12. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1 Luzern, mit Strafbefehl vom 5. November 2019 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 f. SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00.