StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.00. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 13. März 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder -9-