3.3. Ebenso wenig ist der unbedingte Vollzug zu beanstanden. Nachdem sich der Beschuldigte schon mehrfach im Bereich des Strassenverkehrsrechts strafbar gemacht hat, ist ihm denn auch eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 29. März 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 23. Februar 2017 wurde er wegen Verletzung einer Verkehrsregel gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286