391 Abs. 2 StPO) offenbleiben. Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht massgeblich verändert haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25), ist der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz immer noch angemessen und kann jedenfalls nicht herabgesetzt werden.