3.2. Die Vorinstanz hat den Tagessatz auf Fr. 70.00 festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13, S. 24), ist fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht einen Abzug von 15 % von seinem Nettoeinkommen vorgenommen hat oder ob nicht richtigerweise die Hälfte davon – mithin 7.5 % – hätte abgezogen werden sollen. Dies kann aber aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) offenbleiben.