Der Beschuldigte setzt sich mit der vorinstanzlichen Strafzumessung in keiner Weise auseinander (vgl. Berufungsbegründung). Die ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen erscheint bei einem von der Vorinstanz festgestellten Tatverschulden im mittleren bis oberen Bereich und einer leicht straferhöhenden Täterkomponente als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.