Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Er hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration schuldig gemacht. -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. III/1 ff.).