Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, von den Nachbarn nicht gesehen zu werden, um Gespräche in der Nachbarschaft zu vermeiden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 und S. 26), hätte er das Auto auch auf seinem eigenen Parkplatz parkieren und zu Fuss um die Ecke gehen können. Indem das Auto jedoch gemäss übereinstimmender Aussagen der Zeugen, des Beschuldigten und des Zeugen B._____ zweimal zügig nach rechts um die Ecke gebogen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte möglichst rasch dem Sichtfeld des nacheilenden Polizisten entziehen und sich gewissermassen vor diesem verstecken wollte.