Ebenfalls als offensichtliche Schutzbehauptung erscheint auch das Vorbringen des Beschuldigten, seine Freundin habe in der Tiefgarage nicht auf seinem eigenen Parkfeld parkiert, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Nachbarn beim Trinken sehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26). Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, von den Nachbarn nicht gesehen zu werden, um Gespräche in der Nachbarschaft zu vermeiden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 und S. 26), hätte er das Auto auch auf seinem eigenen Parkplatz parkieren und zu Fuss um die Ecke gehen können.