Andererseits handelt es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten und der Zeugen dazu, dass nicht er, sondern seine Freundin das Fahrzeug gelenkt habe, um Schutzbehauptungen bzw. falsche Aussagen. Ebenfalls als offensichtliche Schutzbehauptung erscheint auch das Vorbringen des Beschuldigten, seine Freundin habe in der Tiefgarage nicht auf seinem eigenen Parkfeld parkiert, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Nachbarn beim Trinken sehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26).