doch dabei gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f., S. 10). Mithin hat sie mit Blick auf die möglichen Konsequenzen für den Beschuldigten, welche sich mittelbar auch auf sie und das gemeinsame Kind auswirken könnten, ein erhebliches Interesse, dass der Beschuldigte nicht erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration (vgl. Strafregisterauszug) verurteilt wird.