Denn einerseits ist dieser Umstand nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen des Polizisten B._____ hinsichtlich seiner Beobachtung, dass er das Fahrzeug nach der Einfahrt in die Tiefgarage habe anhalten und den Beschuldigten auf der Fahrerseite habe aussteigen sehen, in Frage zu stellen. Andererseits ist es aufgrund der örtlichen Verhältnisse (siehe z.B. Foto GA act. 35) auch nachvollziehbar, dass sich der Polizist B._____ zu seinem eigenen Schutz (vgl. UA act. 59 Ziff. 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.) nicht sogleich neben das Fahrzeug begeben hat, war dieses doch offensichtlich im Begriff, sogleich weiterzufahren, sobald sich das Tor vollständig geöffnet hatte, was denn