2.3.4. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass der Polizist B._____ sich nicht bereits im Zeitpunkt, als das nachverfolgte Fahrzeug vor dem Garagentor zur Tiefgarage bis zur Öffnung des Tors angehalten hatte, neben das Fahrzeug begeben hat, um zu schauen, wer das Fahrzeug lenkt. Denn einerseits ist dieser Umstand nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen des Polizisten B._____ hinsichtlich seiner Beobachtung, dass er das Fahrzeug nach der Einfahrt in die Tiefgarage habe anhalten und den Beschuldigten auf der Fahrerseite habe aussteigen sehen, in Frage zu stellen.