Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach C._____ aufgrund ihrer Schwangerschaft unter Übelkeit gelitten haben soll, weswegen sie eigenen -6- Angaben zufolge zügig gefahren sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), lässt sich damit die in der Meldung an die Polizei beschriebene Fahrweise doch nicht erklären und passt denn auch nicht zur Fahrweise einer Schwangeren.