10) ohne persönliche Beziehung zum Beschuldigten (UA act. 57 Ziff. 7) – gemäss übereinstimmenden Aussagen war es die erste Begegnung zwischen dem Polizisten und dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4, S. 26) – ist denn auch kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht als Lenker des Fahrzeugs und damit einer mutmasslich begangenen Straftat hätte bezichtigen sollen. Entsprechend gibt es keinen Grund, an den detaillierten und glaubhaften Aussagen des Polizisten B._____ zu zweifeln.