Wäre sich der Polizist der Lenkereigenschaft des Beschuldigten nicht absolut sicher gewesen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb er unter den vier Anwesenden gerade den Beschuldigten als Lenker hätte identifizieren sollen. Die übrigen Zeugen und der Beschuldigte selbst haben denn auch keine Erklärung dafür, weshalb der Polizist B._____ ausgerechnet den Beschuldigten – und nicht etwa einen der Freunde oder die Freundin des Beschuldigten – anschuldigen sollte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18, S. 22 f., S. 26). Beim erfahrenen Polizisten (UA act. 58 Ziff. 10) ohne persönliche Beziehung zum Beschuldigten (UA act.