Er habe gesehen, wie das Fahrzeug auf zwei Parkfeldern schräg angehalten habe. Der Lenker – der Beschuldigte, wie sich später herausgestellt habe – sei fahrerseitig beim Fahrzeug raus, schnell um das Fahrzeug auf die Beifahrerseite gerannt und habe die Beifahrerseite vorne rechts geöffnet (UA act. 59 Ziff. 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Er habe gesehen, dass das Fahrzeug angehalten habe, danach die Fahrertür geöffnet worden, der Lenker ausgestiegen und auf die Beifahrerseite gerannt sei (UA act. 60 Ziff. 28; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).