Sie hätten die Nachfahrt aufgenommen (UA act. 58 Ziff. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2) und seien dann bis zum Garagentor zur Tiefgarage der Liegenschaft, zu welcher sich das verfolgte Fahrzeug begeben hatte, gefahren. Er sei dann ausgestiegen, das fragliche Fahrzeug habe beschleunigt und sei in die Tiefgarage gefahren. Er sei hinterhergerannt. Es sei um ein/zwei Ecken herumgegangen, dort hätte er das Auto kurze Zeit nicht mehr im Blick gehabt. Er habe gesehen, wie das Fahrzeug auf zwei Parkfeldern schräg angehalten habe.