2.3.3. Im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen stehen die Angaben im Polizeibericht vom 1. Juni 2023 (UA act. 30 ff.) sowie die anlässlich der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2023 (UA act. 56 ff.) und an der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Polizisten B._____. Dieser führte aus, aufgrund einer Meldung bei der Notrufzentrale (vgl. UA act. 31) hätten er und sein Patrouillenpartner Polizist F._____ (früher G._____) Ausschau nach dem bezeichneten Fahrzeug gehalten (vgl. UA act. 57 Ziff. 9; UA act. 58 Ziff. 14). Sie hätten die Nachfahrt aufgenommen (UA act.